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Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind zahlreiche Änderungen im Umsatzsteuerrecht geplant und umgesetzt worden, u. a. die Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets. In Kraft treten diese Änderungen am 1. April bzw. 01. Juli 2021. Hierdurch soll der Mehrwertsteuerbetrug weiter eingedämmt und das Besteuerungsverfahren vereinfacht werden.

Wir möchten Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen geben:

I. Fernverkaufsregelung

1. Neuregelung des § 3c UStG

Die derzeit geltende Versandhandelsregelung (§ 3c UStG a. F.) wird durch die sog. Fernverkaufsregelung ersetzt, welche insbesondere für Onlinehändler relevant ist. Es wird zwischen zwei Arten von Fernverkäufen unterschieden:

2. Innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen

Vereinfachend handelt es sich bei einem innergemeinschaftlichen Fernverkauf um die Lieferung von Gegenständen von einem Unternehmer aus einem EU- Mitgliedstaat an eine Privatperson in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die von dem Unternehmer veranlasst oder an der er indirekt beteiligt ist. Eine indirekte Beteiligung ist in den Fällen anzunehmen, in denen ein anderer Unternehmer, z.B. der Plattform-Betreiber über dessen Plattform der Gegenstand gekauft wurde (z.B. Amazon), im Namen des eigentlich liefernden Unternehmers den Gegenstand befördert oder versendet.

Überschreitet der Unternehmer mit seinen (gesamten) innergemeinschaftlichen Fernverkäufen eine Schwelle von 10.000 Euro im laufenden Kalenderjahr oder hat der Unternehmer diese Schwelle im vorangegangenen überschritten, greift eine Ortsverlagerung des Umsatzes in das Land des Empfängers der Lieferung. Andernfalls bleibt es bei der allgemeinen Ortsregelung. Die bislang geltenden länderspezifischen Lieferschwellen werden damit durch eine EU-einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro für alle EU-Länder insgesamt ersetzt. Bei Überschreiten der Schwelle wird eine Umsatzsteuerpflicht in dem Empfängerland ausgelöst.

3. Fernverkäufe von aus Drittlandgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen

Ein Fernverkauf von aus Drittlandgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen ist gegeben, wenn der Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Versendung oder Beförderung des Gegenstands an den Erwerber endet, eingeführt wird.

Der Ort der Lieferung ist auch hier im Bestimmungsland (=Empfängerort) verbunden mit einer Umsatzsteuerpflicht in dem Empfängerland, jedoch unabhängig vom Überschreiten von Schwellenwerten.

Nicht unter die Fernverkaufsregelung fallen Lieferungen aus Drittländern, wenn der Einfuhrmitgliedstaat auch gleichzeitig das Bestimmungsland (=Empfängerort) ist, der Gegenstand also nicht noch in einen weiteren Staat gelangt, es sei denn der Wert der Sendung beträgt < 150,00 Euro und es wird von einem besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch gemacht.

Für die umsatzsteuerrechtliche Abwicklung der Fernverkäufe ist ein besonderes Besteuerungsverfahren vorgesehen.

Der sog. Mini-One-Stop-Shop, der derzeit nur für auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Privatpersonen gilt, soll ab dem 01.04. bzw. 01.07.2021 auch auf Fernverkäufe ausgedehnt werden (sog. One-Stop-Shop Verfahren). Für Fernverkäufe von aus Drittlandgebieten eingeführten Gegenständen wird ein spezieller Import-One-Stop-Shop eingeführt.

Das neue One-Stop-Shop Verfahren soll die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen in den jeweiligen Empfängerländern durch eine zentrale Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern ersetzen. Hierbei ergeben sich insbesondere technische Herausforderungen zur Umsetzung der jeweiligen Meldungen, aber auch Erleichterungen z.B. durch eine wegfallende Registrierungspflicht in den jeweiligen Empfängerstaaten.

Weiterhin soll der One-Stop-Shop (OSS) auf alle weiteren innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen sowie sonstige Leistungen durch Unternehmer aus Drittstaaten ausgeweitet werden.

Die Fernverkaufsregelung gilt nicht für Fahrzeuge, Lieferungen von Gegenständen, die der Differenzbesteuerung unterliegen und verbrauchsteuerpflichtige Waren.

II. Einbeziehung von Schnittstellenbetreibern in die Lieferkette

Schnittstellenbetreiber, die durch ihre elektronische Schnittstelle die Lieferung von Gegenständen von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern an eine Privatperson unterstützen (d. h. dem Erwerber und dem Lieferer ermöglichen, in Kontakt zu treten, so dass eine Lieferung zu Stande kommt), sollen so behandelt werden, als ob sie die Gegenstände selbst erhalten und geliefert haben. Dies gilt für die Lieferung von Gegenständen, die aus Drittlandgebieten oder Drittländern eingeführt wurden, unabhängig von der Ansässigkeit des liefernden Unternehmers mit einem Sachwert bis 150 Euro. Für Lieferungen innerhalb der EU durch einen im Drittland ansässigen Unternehmer an einen Nichtunternehmer gilt die Regelung unabhängig von dem Sachwert.

Der Begriff „elektronische Schnittstelle“ ist weit auszulegen und erfasst nicht nur Marktplätze, Plattformen oder Portale, sondern auch vergleichbare elektronische Mittel. Erfasst werden z.B. eBay, Amazon etc.

Der Schnittstellenbetreiber wird in die Lieferkette einbezogen und so eine Lieferkette mit ihm als mittlerer Unternehmer fingiert. Dadurch wird der Schnittstellenbetreiber selbst zum Steuerschuldner. Die Steuer entsteht im Zeitpunkt, zu dem der liefernde Unternehmer die Bezahlung der Lieferung akzeptiert.

Die Anmeldung für das OSS-Verfahren ist ab dem 01.04.2021 möglich. Wir empfehlen eine zeitnahe Anmeldung, um das OSS Verfahren mit Inkrafttreten der vorgestellten Neuregelungen nutzen zu können. Gerne helfen wir Ihnen bei der Anmeldung. Sprechen Sie uns an.

III. Haftung nach § 25e UstG

Die Haftung für die Betreiber einer elektronischen Schnittstelle wird verschärft. Der bisherige Begriff des „elektronischen Marktplatzes“ wird durch den weiter gefassten Begriff der „elektronischen Schnittstelle“ ersetzt. Des Weiteren reicht es nach der Neuregelung aus, dass der Schnittstellenbetreiber die Lieferung unterstützt hat. Es kommt folglich nicht mehr darauf an, ob die Lieferung auf dem Marktplatz rechtlich begründet wurde. Einer Haftung kann der Betreiber dann entgehen, wenn er zum Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige USt-IdNr. des liefernden Unternehmers verfügt. Die bekannten Marktplatzbetreiber können damit weiterhin für (umsatz)steuerliche Vergehen der auf ihnen tätigen Händler in Haftung genommen werden.

IV. Einfuhrumsatzsteuer

Die Befreiung für Sendungen bis 22 Euro von der Einfuhrumsatzsteuer entfällt. Die Zollfreiheit bleibt jedoch für Sendungen bis 150 Euro weiter bestehen. Das Erhebungsverfahren soll z.B. durch die Möglichkeit einer Anmeldung durch Dritte vereinfacht werden.

 

Sollten Sie hierzu weitere Informationen wünschen, sprechen Sie uns gerne an.

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